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Beitrittserklärung

Beitrittserklärung - Brunnen für Ghana PDF

 

 

Satzung des Vereins “Brunnen für Ghana”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Brunnen für Ghana”.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz

„e. V.“.
3. Sitz des Vereins ist in Zandt.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklungshilfe durch den Aufbau sozialer, me-
dizinischer und bildender Einrichtungen, vorrangig im Norden von Ghana.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von Spendengeldern
zum Bau von Brunnen und ggf. weiteren sozialen Einrichtungen, vorrangig im Norden von
Ghana.
3. Der Verein verwaltet die gesammelten Spenden, prüft sorgfältig den Verwendungszweck
derselben und leitet diese Gelder an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiter.
4. Der Verein kann aber die gesammelten Spenden auch direkt an natürliche Personen im Aus-
land weiterleiten. Diese Personen sind Hilfspersonen im Sinne des Abschnitts “Steuerbe-
günstigte Zwecke” der Abgabenordnung und unterliegen den Weisungen des Vereins.
5. Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der
Empfänger verpflichtet, vorher das geplante Projekt detailliert vorzustellen und nach Vollen-
dung einen Rechenschaftsbericht mit Fotos über die Verwendung der vom Verein erhaltenen
Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln
ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der
Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die
Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.


§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Verein mit Sitz in Zandt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mild-
tätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder er-
halten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens und haften nicht für dessen Verbindlichkeiten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit Mitglieder oder sonstige
Personen ehrenamtlich für den Verein tätig sind, können sie Erstattungen nach nachgewie-
senen Ausgaben erhalten. Die Gewährung einer angemessenen Vergütung an Personen im
Rahmen eines Anstellungsvertrages bleibt davon unberührt.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jähr-
liche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der den Vereins-
zweck finanziell, materiell oder ideell unterstützt.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ent-
scheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder
Ausschluss.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von
zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit
mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schrift-
lich anzudrohen.
6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die
betroffen Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde ge-
gen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Für das Ge-
schäftsjahr bereits gezahlte Zuwendungen/Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
8. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders
um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über des-
sen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
2. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.


§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien (z. B.
einen Beirat) beschließen.


§ 7 Vorstand und Vorstandschaft
1. Der 1. und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorstand gemeinsam vertreten.
2. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatz-
meister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.
3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis
zur erfolgreichen Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Mitglied der Vorstand-
schaft während der Amtsdauer aus, kann die Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen, welches in der nächsten Mitgliederversamm-
lung zu bestätigen ist.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.


§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch ge-
genwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Aufsichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann die Vorstandschaft von sich aus beschließen. Der Vorstand-
schaftsbeschluss ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandschaftsämter in einer Person ist nicht zulässig.


§ 9 Beschlussfassung der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen oder auf schriftli-
chem Wege.
2. Vorstandschaftssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor-
sitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von ei-
ner Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter
ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sit-
zungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder gewählt.
3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmit-
glieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschluss-
fähigkeit der Vorstandschaft setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandschaftsämter besetzt
sind.
4. Über die Vorstandschaftssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches Ort und Zeit der Sit-
zung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten
soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
5. Ein Vorstandschaftsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail
oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vor-
standschaftsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
6. Eine Vorstandschaftssitzung muss auf Antrag von mindestens zwei Vorstandschaftsmitglie-
dern einberufen werden.


§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand
obliegen, zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandschaftsmitglieder und der Kassenprüfer,
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und
gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr und Entgegennahme
des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
h) Entlastung der Vorstandschaft.
2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitglieder-
versammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich von der
Vorstandschaft verlangt wird.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Ver-
sammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftfüh-
rer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll
soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von
Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt
Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang an der Informationstafel der Gemeinde
Zandt unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf den Aushang
der Einberufung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages-
ordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der
Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in
der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulas-
sung.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmit-
glieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten
im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor-
sitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahl-
gangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem
Wahlausschuss übertragen werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-) Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstim-
mung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchge-
führt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmbe-
rechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitglieder-
versammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimment-
haltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abge-
gebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Ver-
sammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem
Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute
Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die
absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Er-
reicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Ver-
sammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.


§ 13 Kassenführung
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversamm-
lung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen